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SATZUNGEN des ERSTEN ÖSTERREICHISCHEN SCHNAUZER-PINSCHERKLUBS 1914
(1. ÖSPK)
Sitz Wien Verbandskörperschaft des österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV
und damit angehörig der Fédération Cynologique Internationale (FCI)

§ l. Name und Sitz des Klubs

1.1 Der Klub führt den Namen „ERSTER ÖSTERREICHISCHER SCHNAUZER-PINSCHERKLUB 1914“ mit der Abkürzung, „1.ÖSPK“ und hat seinen Sitz in Wien. Der Klub ist Mitglied des „Österreichischen Kynologenverbandes“, abgekürzt „ÖKV“ unter der Patronanz des Fédération Cynologique International, abgekürzt „FCI“. Der Klub ist Mitglied der Internationalen Schnauzer Pinscher Union (ISPU). Die Satzungen des ÖKV sind für den 1.ÖSPK und seine Mitglieder verbindlich. Der Klub wird gemeinnützig, nicht auf Gewinn ausgerichtet, geführt.

1.2 Unter Schnauzer/Pinscher-Rassehunden versteht man Hunde der Rassen Riesenschnauzer, Schnauzer, Zwergschnauzer, Affenpinscher, Deutsche Pinscher und Zwergpinscher in den anerkannten Farb- und Haarvarietäten.

1.3 Sein Wirkungskreis erstreckt sich auf alle Bundesländer Österreichs.

§ 2. Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

2.1 Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

2.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Klub und seinen Mitgliedern ist Wien.

§ 3. Zweck des Klubs, Mittel

3.1 Zweck des Klubs ist:
- der Zusammenschluss aller Züchter, Eigentümer und Freunde
der Schnauzer- Pinscherrassen.
- die Förderung und Lenkung der Zucht.
- die Förderung und Unterstützung der Ausbildung.
- die Anlagen und Eigenschaften der Rassen zu erhalten und das Wissen um die Rassen zu verbreitern.
- die Stärkung des Verständnisses für das Wese
- und die artgemäße Haltung von Schnauzer-Pinscherrassen in Österreich.

Im Wesentlichen durch:
- Veranstaltung von Ausstellungen, Schauen und Begutachtungen,
sowie von Leistungsprüfungen oder Beteiligung an Sportveranstaltungen
- Bekanntmachung und Empfehlung geeigneter Zuchthunde
- Beratung der Mitglieder betreffend Haltung, Pflege, Zucht und Ausbildung
- Welpenvermittlung von österreichischen Züchtern an Interessenten
- Empfehlung geeigneter Mitglieder zur Ausbildung zum Formwert-
und Leistungsrichter des ÖKV
- Veranstaltung von Mitgliederversammlungen und Abhaltung
fachlich einschlägiger Vorträge.
- Ausstellung von Abstammungsnachweisen sowie die Veranlassung
der Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB)
- Evidenzhaltung von Zucht-, Ausstellungs- und Leistungsergebnisse
- Beibehaltung der vom Mutterland aufgestellten Rassekennzeichen
unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben von FCI und ÖKV
- Erfahrungsaustausch mit gleichartigen kynologischen Vereinen des Auslandes
- Aufbringung der erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden und Subventionen für die ausschließlich satzungsgemäße Verwendung.

3.2 Die materiellen Mittel zur Erreichung des Klubzwecks sind Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Erträge aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4. Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene natürliche Person, Züchter, Besitzer und Freund der Schnauzer-Pinscherrassen beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten (durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag) erforderlich.

4.2 Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Einreichung eines Aufnahmeantrags bei der Geschäftsstelle des Klubs erforderlich. Das Aufnahmeansuchen ist durch Fertigung der Beitrittserklärung schriftlich an den Klub zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Gründe einer eventuellen Ablehnung müssen dem Antragsteller nicht bekannt gegeben werden.

4.3 Die Mitgliedschaft tritt nach einer Genehmigung des Vorstandes in Kraft.

4.4 Die Mitglieder werden wie folgt eingeteilt:

  1. Hauptmitglied
  2. Familienmitglied (zu einem Hauptmitglied)
  3. Jugendmitglied (zu einem Hauptmitglied)

4.5 Zu Ehrenmitgliedern ernannt werden besonders um den 1. ÖSPK verdiente Personen, die über Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und auf der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags (ohne die Kostenübernahme der Zeitung „Unsere Hunde“) befreit.

4.6 MITGLIEDSBEITRAG

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch die GV festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis 31. Jänner jedes Jahres zu entrichten. Mitglieder, die bis 31. März des laufenden Jahres den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet haben, werden vom 1. ÖSPK nach schriftlicher Mahnung als Mitglied gestrichen. Die schriftliche Kündigung für die Zeitung „Unsere Hunde“ muss bis 31.10. für das darauf folgende Jahr eingeschrieben an die Geschäftsstelle des 1. ÖSPK gesendet werden. Andernfalls werden noch anfallende Kosten für das folgende Jahr verrechnet. Mitglieder, die bis 31. Jänner des laufenden Jahres den UH- Beitrag nicht entrichtet haben, werden vom UH-Bezug abgemeldet. Die noch anfallenden Kosten bis zur Gültigkeit der Stornierung des Bezuges der UH beim ÖKV werden nachverrechnet.

§ 5. Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet:

5.1.1 durch freiwilligen Austritt, mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Der Austritt hat bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres schriftlich (eingeschrieben) an die Geschäftsstelle des Klubs zu erfolgen.

5.1.2 durch Tod des Mitgliedes.

5.1.3 durch Streichung von der Mitgliederliste, welche durch den Vorstand vorgenommen wird, wenn ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Klub trotz Mahnung nicht erfüllt. Fällig gewordene Mitgliedsbeiträge bleiben einklagbar.

5.1.4 durch Ausschluss aus dem Klub gemäß § 7.

§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Alle Hauptmitglieder sind antrags- und stimmberechtigt und haben das aktive Wahlrecht bei der Generalversammlung. Alle Mitglieder sind berechtigt, an Klubveranstaltungen teilzunehmen und Einrichtungen des Klubs zu nützen.

6.2 Alle Hauptmitglieder besitzen darüber hinaus das passive Wahlrecht.

6.3 Alle Mitglieder unterwerfen sich diesen Satzungen und den satzungsgemäßen Beschlüssen des Klubvorstandes und der Generalversammlung.

6.4 Die Mitglieder sind verpflichtet:

6.4.1 Die Bestrebungen des Klubs nach besten Kräften und Können durch tatkräftige Mitarbeit und regen Veranstaltungsbesuch zu fördern. Die Interessen des Klubs zu wahren und zu fördern.

6.4.2 Die Mitglieder haben die Pflicht, sich an die Bestimmungen, Satzungen und Beschlüsse seiner Organe sowie des ÖKV (FCI) zu halten. Der Verkehr mit dem ÖKV und ausländischen kynologischen Körperschaften in Klub- und hundesportlichen Angelegenheiten hat über die Geschäftsstelle des 1. ÖSPK zu erfolgen.

6.4.3 Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Klub pünktlich nachzukommen.

6.4.4 Bei Beschickung von Ausstellungen, Turnieren und Leistungsprüfungen die Anordnungen der Richter und Funktionäre als verbindlich anzuerkennen sowie allgemeine sportliche Fairness an den Tag zu legen.

6.4.5 Keiner der von der FCI nicht anerkannten kynologischen Organisation beizutreten oder eine untersagte Mitgliedschaft fortzusetzen und an vom ÖKV nicht anerkannten Veranstaltungen teilzunehmen.

6.4.6 Züchter und Rüdenbesitzer (deren Rüden zur Zucht verwendet werden) sind zusätzlich verpflichtet, die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des 1.ÖSPK und des ÖKV vollinhaltlich zu befolgen.

6.5 Die Mitglieder des 1.ÖSPK erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung sämtlicher dem 1.ÖSPK überlassenen bzw. bekannt gewordenen Daten für die Abwicklung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben (§22 Datenschutzgesetz 1978).

6.6 Die Mitglieder erteilen der HD-Befundungszentrale des 1.ÖSPK sowie dem gegebenenfalls herangezogenen Oberbegutachter ihre ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe einer Kopie des HD- Befundes an den Zuchtwart des 1.ÖSPK.

§ 7. Ausschluss, Verweis, Verwarnung

7.1 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Klub kann erfolgen:

7.1.1 bei grober Verletzung der Satzungen oder der Klubinteressen.

7.1.2 bei einem die Zucht oder das Ansehen des Klubs schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Klubs.

7.1.3 bei öffentlicher, ungebührlicher Kritik an einem Richter, Richteranwärter oder Funktionär.

7.1.4 bei Nichteinhalten der Zuchtbestimmungen oder bei Verfehlungen gegen sonstige vom Vorstand oder der Generalversammlung beschlossene Bestimmungen.

7.2 Anstelle des Ausschlusses kann dem Mitglied eine Verwarnung erteilt werden, wenn ein leichter Fall von Zuwiderhandlungen gemäß § 7 Abs.1 vorliegt oder aus anderen Gründen ein Ausschluss des Mitgliedes unbillig erscheint.

7.3 Der Ausschluss muss erfolgen:

7.3.1 bei Fälschung und betrügerischer Abgabe von Ahnentafeln oder Deckscheinen

7.3.2 bei bekannt werden einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung. (Bei Wiederaufnahme des Strafverfahrens und nachfolgender Einstellung des Verfahrens oder Revision des Urteils hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht, die Wiederaufnahme in den Klub zu verlangen.)

7.3.3 durch unehrenhafte Handlungen, auch wenn solche nicht zu einer gerichtlichen Handlung geführt haben aber geeignet sind, das Ansehen des Vereines zu schädigen. Durch ein Verhalten, das gegen die Grundsätze und das Interesse des 1. ÖSPK gerichtet ist und vor allem bei gröblicher Verletzung der Satzungen.

7.3.4 durch eine Schädigung von Klubinteressen, insbesondere unsportliches Verhalten, sowie durch Missachtung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen, unwahre Angaben bei Meldung von Würfen zur Eintragung in das ÖHZB, grobe Verstöße gegen die Ausstellungsordnung, grobe Verstöße gegen den Turnier- und Leistungsprüfungsbetrieb sowie Missachtung von Zuchtanweisungen und Zuchtverboten (Zuchtsperre).

7.3.5 Das Verfahren auf Ausschließung kann der Vorstand auf schriftlich begründeten Antrag oder auf Grund eigener Wahrnehmung einleiten. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die nächste GV zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung und die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung durch die GV. Die Entscheidung der GV ist endgültig, der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen.

7.4 Den Ausschluss gemäß § 7.1 oder § 7.3 sowie eine Verwarnung gemäß § 7.2 beschließt der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

7.5 Gegen den Beschluss des Vorstands kann der Betroffene Berufung einlegen. Berufungen müssen begründet und spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses mittels eingeschriebenen Briefes bei der Geschäftsstelle des Klubs eingebracht werden. Über die Berufung entscheidet die Generalversammlung.

7.6 Während eines schwebenden Berufungsverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes.

7.7 Rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht, an den Versammlungen oder den Veranstaltungen des Klubs teilzunehmen. Die Sperrung des Hundezuchtbuches und die Löschung des Zuchtstättennamens kann beim ÖKV beantragt werden.

7.8 Die Rechte des Klubs gegenüber dem ausgeschlossenen Mitglied werden für das laufende Geschäftsjahr durch den Ausschluss nicht berührt.

7.9 Der freiwillige Austritt des Mitgliedes aus dem Klub beendet ein laufendes Ausschlussverfahren.

§ 8. Landesstellen, Sektionen

8.1 Der Klub kann Landesstellen und Sektionen errichten.

8.2 Errichtung und Auflösung der Landesstellen oder Sektionen wird vom Vorstand vorgenommen.

8.3 Allfällige Funktionäre der Landesstellen oder Sektionen werden vom Vorstand bestellt. Sie sind hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben dem Vorstand verantwortlich.

8.4 Die Arbeit der Landesstellen und Sektionen wird in Geschäftsordnungen festgelegt, die vom Vorstand erlassen werden.

§ 9. Beiträge und Gebühren

9.1 Der Jahresbeitrag wird jedes Jahr von der Generalversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen. Der Jahresbeitrag für die Zeitschrift UH erhöht sich automatisch im selben Ausmaß um die vom ÖKV vorgegebene Erhöhung des Bezugspreises der Verbandszeitschrift im laufenden Jahr

9.2 Bei Aufnahme ab 1. November wird für das laufende Kalenderjahr kein Beitrag mehr vorgeschrieben. Ausgenommen von dieser Regelung sind die in der Gebührenordnung angeführten Fälle (z.B. bei Einzeleintragung eines Hundes) oder der Bezug der Zeitung „UH“.

9.3 Die Zahlung des Jahresbeitrages hat bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres zu erfolgen. Bei Neueintritt innerhalb eines Monats ab Aufnahme.

9.4 Rückständige Beiträge werden im Februar des laufenden Jahres eingemahnt und erforderlichenfalls eingeklagt. Zur Abdeckung der anfallenden Spesen kann eine Mahngebühr eingehoben werden.

§ 10 Vorstand

10.1 Die Führung des 1.ÖSPK obliegt dem Vorstand in gemeinsamer Verantwortung. Dem Vorstand steht das Disziplinarrecht in allen Klubagenden und die Satzungen betreffenden Agenden zu. Die Disziplinierung erfolgt durch den Ausspruch der Missbilligung, der Verwarnung und des Ausschlusses. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung für Versammlungen als auch Sitzungen zu erstellen, Aufgaben der Geschäftsstelle als auch einzelner Funktionäre zu beschließen. Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Personen. Mehrfachfunktionen einzelner Vorstandsmitglieder sind zulässig.

10.2 Der Vorstand besteht aus

10.2.1 dem Präsidenten

10.2.2 dem Vizepräsidenten

10.2.3 dem Schriftführer und dessen Stellvertreter

10.2.4 dem Kassier und dessen Stellvertreter

10.2.5 dem Zuchtwart und dessen Stellvertreter

10.2.6 dem Sportwart

10.2.7 dem Zuchtbuchführer

10.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 5 Jahren von der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur erfolgten Neuwahl des Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.

10.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes (ausgenommen der Präsident) vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Präsident für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

10.5 Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten ist innerhalb von 12 Wochen vom Tage des Ausscheidens gerechnet - eine Neuwahl des Vorstandes in einer vom Vizepräsidenten einberufenen und geleiteten außerordentlichen Generalversammlung durchzuführen. Bis zur Neuwahl führt der Vizepräsident die Geschäfte. Der Vorstand bleibt beschlussfähig.

10.6 Vorstandssitzungen werden regelmäßig vom Präsidenten einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident bzw. der Vizepräsident. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei mindestens fünf anwesenden Vorstandsmitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10.7 Dem Vorstand obliegt:

10.7.1 die Erledigung der Klubgeschäfte im Sinne der Satzungen.

10.7.2 die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung.

10.7.3 die Vorbereitung und Durchführung der Vorstandssitzungen und Generalversammlungen

10.7.4 die Verwaltung des Klubvermögens.

10.7.5 die Gründung und Auflösung von Landesstellen und Sektionen sowie die Bestellung ihrer Funktionäre (siehe §8).

10.7.6 die Entsendung der Vertreter in den Österreichischen Kynologenverband.

10.6.7 die fallweise Einberufung der Landesstellenleiter und Sektionsleiter zur Berichterstattung und Besprechung in eine Vorstandssitzung.

10.7.8 die Nominierung von Richteranwärtern und Ehrenmitgliedern.

10.7.9 die Verleihung von Ehren- und Führungspreisen sowie von Klubauszeichnungen.

10.7.10 die Entscheidung über alle sonstigen Angelegenheiten, welche nach den Satzungen nicht ausdrücklich der Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten sind.

10.7.11 die Erstellung von Geschäftsordnungen.

10.8 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

10.8.1 Der Präsident vertritt den Klub nach außen und gegenüber Behörden und kynologischen Vereinen. Er überwacht und leitet die gesamte Klubtätigkeit. Er beruft die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen ein und führt bei diesen den Vorsitz. In besonders dringenden Fällen kann der Präsident im Einvernehmen mit drei Vorstandsmitgliedern Entscheidungen treffen, doch sind diese bei der nächsten Sitzung durch den Vorstand genehmigen zu lassen.

10.8.2 Der Vizepräsident hat den Präsident bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und diesen bei Verhinderung zu vertreten. Zur Entlastung des Präsidenten können dem Vizepräsidenten bestimmte Aufgaben übertragen werden.

10.8.3 Der Schriftführer hat den Präsidenten in der Ausführung der Beschlüsse, die in den Sitzungen und der Generalversammlung gefasst werden, zu unterstützen, führt Vorstands- und GV-Protokolle, besorgt den laufenden Schriftverkehr, veranlasst Veröffentlichungen im Kluborgan, der UH und sonstigen Druckwerken.

10.8.4 Der Kassier hat für die ordentliche Gebarung der Klubkassa und des Klubvermögens zu sorgen. Er verwaltet das Klubvermögen und erledigt alle finanziellen Angelegenheiten des Klubs. Ihm obliegt die Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge. Der Kassier erstellt den Kassa-Abschluss und den Bericht an die GV. Der Vorstand ist laufend über die Gebarung zu informieren und für Vorhaben sind entsprechende Voranschläge einzuholen. Den Rechnungsprüfern ist jederzeit in angemessener Frist Auskunft und Einsicht zu gewähren. Zahlungen dürfen nur für Verbindlichkeiten des 1. ÖSPK geleistet werden, die vom Vorstand beschlossen wurden. Ist in dringenden Fällen ein Vorstandsbeschluss nicht rechtzeitig durchführbar, entscheidet der Präsident.

10.8.5 Der Zuchtwart ist für alle Entscheidungen in Zuchtangelegenheiten zuständig und verantwortlich. Er ist verantwortlich für den Verkehr mit dem Österreichischen Hundezuchtbuch und den sich daraus ergebenden Schriftwechsel mit den Mitgliedern, für die Führung des Zuchtkatasters, für die Aufzeichnungen über Körungen und überwacht insbesondere die korrekte Ausstellung der Ahnentafeln. Er wird bei der Wurfabnahme unterstützt vom Zuchtwart-Stellvertreter und bestellten Züchtern. Er überwacht die Einhaltung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des 1.ÖSPK und ÖKV.

10.8.6 Der Sportwart ist für alle Fragen der Ausbildung und des Hundsports zuständig. Er hat im Einverständnis mit dem Vorstand für Schulungen, Ausbildung und Qualifikationen von Hunden betreffenden Angelegenheiten zu sorgen und die Klubmitglieder zu unterstützen und zu beraten. Er führt das Verzeichnis über abgelegte Leistungsprüfungen.

10.8.7 Der Zuchtbuchführer führt das Zuchtbuch. Er ist zuständig für die laufenden Aufzeichnungen aller Deck- und Wurfmeldungen sowie Zuchtzulassungs-Prüfungen. Der 1. ÖSPK unterhält eine zentrale Zuchtbuchstelle. Die Leitung steht dem Zuchtbuchführer zu. Dem Zuchtbuchführer obliegt die konsequente Anwendung der ZO, die Entgegennahme von Deck- und Wurfmeldungen, die Ausstellung von Ahnentafeln sowie die Führung und Fortschreibung der Zuchtbuchkartei. Die aufgelisteten Daten aus der jeweils gültigen Zuchtbuchordnung sind unaufgefordert innerhalb der angegebenen Fristen an den Zuchtbuchführer zu übermitteln. Die Unterlagen sind vom Zuchtbuchführer unbegrenzt aufzubewahren.

10.8.8 Die Stellvertreter unterstützen die Amtswalter bei ihrer Tätigkeit.

10.9 Alle Tätigkeiten für den Klub werden ehrenamtlich ausgeübt. Anfallende Spesen werden aus Klubmitteln ersetzt.

10.10 Der Vorstand ist gehalten, das Klubvermögen wirtschaftlich und sparsam zu verwalten.

§ 11. Rechnungsprüfer

11.1 Den von der Generalversammlung gewählten Rechnungsprüfern obliegen die laufenden Geschäftskontrollen und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Ergebnisse von Kontrollen und Prüfungen sind kurz gefasst, schriftlich festzuhalten. Die Rechnungsprüfer berichten über das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand und der GV.

11.2 Die Rechnungsprüfer haben das Recht, im Bedarfsfalle innerhalb eines Geschäftsjahres mehrmals die Kassa zu prüfen.

§ 12. Generalversammlung

12.1 Die ordentliche Generalversammlung hat alle Jahre innerhalb der ersten Hälfte des Geschäftsjahres stattzufinden und ist vom Präsidenten des Klubs durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Klubs oder durch schriftliche Einladung einzuberufen. Es sind Ort und Zeit der Tagung sowie die Tagesordnung anzugeben. Auf der Generalversammlung sind ausschließlich Mitglieder des 1. ÖSPK (ausgenommen eine Begleitperson) teilnahmeberechtigt.

12.2 Zwischen der Veröffentlichung bzw. Einladung und dem Tag der Generalversammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Anträge an die Generalversammlung (auch Wahlvorschläge) müssen spätestens 2 Wochen vor der Tagung bei der Geschäftsstelle des Klubs eingegangen sein.

12.3 Wirkungskreis der GV

12.3.1. ist die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Bericht der Rechnungsprüfer.

12.3.2. Die allfällige Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 5 Jahren.

12.3.3. Die Nennung der Namen mit vorgesehener Funktion ist zwingend.

12.3.4. Die Wahl der Rechnungsprüfer sowie die Bestätigung von kooptierten Funktionären.

12.3.5. Die Beschlussfassung über alle vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Anträge.

12.3.6. Die Beschlussfassung über freie Anträge von Mitgliedern, die nur dann Behandlung finden, wenn sie wenigstens zwei Wochen vor der GV in schriftlicher Form eingereicht werden.

12.3.7 Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

12.3.8 Eine Änderung der Satzungen.

12.4 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

12.5 Die Generalversammlung ist ohne Ansehung der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Hauptmitglieder beschlussfähig. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen von 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Hauptmitglieder ist geheim auf Stimmzettel abzustimmen. Den Vorsitz in der GV führt der Präsident des 1.ÖSPK, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter und wenn auch dieser verhindert sein sollte, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

12.6 Für die Durchführung der Wahlen ist von der GV ein Wahlleiter und, wenn erforderlich, 1 bis 2 Wahlhelfer zu berufen. Über jede Wahl ist ein Protokoll zu führen, das die Zahl der Anwesenden, die Art der Abstimmung, das Stimmenverhältnis zu jedem zur Abstimmung gelangenden Punkt der Tagesordnung und den Inhalt der gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Die Genehmigung des Protokolls hat auf der nächsten GV zu erfolgen.

12.7 Die Tagesordnung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten
(1) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
(2) Bericht des Präsidenten
(3) Bericht des Kassiers
(4) Bericht der Kassaprüfer, Entlastung des Kassiers
(5) Bericht des Zuchtwartes
(6) Bericht des Ausstellungsreferenten
(7) Bericht des Leistungswartes
(8) Berichte der Landesstellenleiter
(9) Berichte der Sektionsleiter
(10) alle 5 Jahre Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
(11) Wahl der Kassaprüfer
(12) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 9.1 (13) fallweise Satzungsänderungen (14) Beratung und Abstimmung über fristgerecht eingegangene schriftliche Anträge
(15) Allfälliges.

12.8 Stimmberechtigt sind alle anwesenden Hauptmitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen dem Klub gegenüber bereits voll nachgekommen sind.

12.9 Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten. Bei einer Satzungsänderung ist dagegen eine 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich

§ 13. Außerordentliche Generalversammlung

13.1 Der Präsident kann über Vorstandsbeschluss jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Ferner muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich verlangen.

13.2 Tagesordnungspunkte der außerordentlichen Generalversammlung sind nur jene Angelegenheiten, derentwegen sie einberufen wurde.

13.3 Stimmberechtigt sind alle anwesenden Hauptmitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen dem Klub gegenüber bereits voll nachgekommen sind.

13.4 Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten. Bei einer Satzungsänderung ist dagegen eine 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 14. Protokollpflicht

14.1 Über Vorstandssitzungen und Generalversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Präsidenten gegenzuzeichnen sind. Das Protokoll der letzten Veranstaltung ist zu Beginn der nächsten gleichartigen Veranstaltung zu verlesen, wenn nicht durch Beschluss auf diese Verlesung verzichtet wird.

§ 15. Auflösung des Klubs, Rücktritt des Vorstands

15.1 Die Auflösung des Klubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

15.2 Beabsichtigt der Vorstand seinen Rücktritt, so sind Neuwahlen in einer außerordentlichen Generalversammlung durchzuführen. Kommt dabei die Wahl eines neuen Vorstands nicht zustande, so ist diese Generalversammlung auf 4 Wochen zu vertagen. Kommt zum neuen Termin abermals die Wahl eines neuen Vorstands nicht zustande, so gilt dies als Auflösungsbeschluss.

15.3 Bei Auflösung des Klubs ist das Vermögen einer anerkannten Körperschaft zuzuwenden, die tierpflegerische oder tierschützende Zwecke verfolgt. Die entsprechende Entscheidung trifft dieselbe Generalversammlung, welche die Auflösung beschlossen hat.

§ 16. Ehrenrat

16.1 Der Ehrenrat ist für alle die Klubinteressen berührenden vereinsinternen Angelegenheiten nach § 6 und § 8 zuständig. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit des ÖKV gegeben ist.

16.2 Der Ehrenrat besteht aus fünf Personen und ist in folgender Weise zu bilden: Jeder der streitenden Teile wählt binnen 14 Tagen zwei Klubmitglieder und diese einen Obmann aus den übrigen Klubmitgliedern. Können sich die beiden Parteien über die Wahl des Obmannes nicht einigen, so entscheidet das Los, wer Obmann des Ehrenrates ist.

16.3 Der Ehrenrat fällt Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, lediglich der Ausschluss eines Mitgliedes hat einstimmig zu erfolgen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

16.4. Nach erfolgter Wahl des Obmannes ist binnen acht Tagen die Zusammensetzung des Ehrenrates dem Vorstand anzuzeigen. Unterlässt eine Partei innerhalb der festgesetzten Frist die Nominierung des Ehrenrates, so ernennt der Vorstand deren Schiedsrichter. Bei Ablehnung der nominierten Ehrenräte durch den Vorstand verliert diese Partei den Anspruch auf Vertretung im Ehrenrat. In diesem Fall wird durch den Vorstand entschieden.

16.5 Über die Verhandlung im Ehrenrat ist ein Protokoll zu führen. Die Entscheidung ist schriftlich auszufertigen und von den Schiedsrichtern und dem Obmann zu fertigen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig, nach Abschluss des Verfahrens sind alle Aufzeichnungen unter Verschluss dem Vorstand zu übergeben.

16.6 Die Klubmitglieder anerkennen den Ehrenrat als Schiedsgericht nach Maßgabe der §§ 577 ff ZPO.

Die gegenständlichen Satzungen wurden in der Vorstandssitzung vom 24.01.2009 erarbeitet und in der ordentlichen Generalversammlung vom 18.03.2009 beschlossen und von der Vereinsbehörde mit Bescheid vom .... nicht untersagt. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Alle vorangegangenen Satzungen verlieren somit ihre Gültigkeit.

Stand: 2009

 
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